AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der energielenker solutions GmbH

1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der energielenker solutions GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster (nachfolgend „energielenker“) und Ihnen (nachfolgend auch der „Vertragspartner“; beide nachfolgend zusammen die „Parteien“) abgeschlossen werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen oder Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sie werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von der energielenker auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine ausdrückliche Zustimmung dar.
(3) Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Vertragspartner anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Vertragspartner im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.
(4) Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen der energielenker und dem Vertragspartner gehen diesen AGB im Umfang der Abweichung vor.

2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen der energielenker und dem Vertragspartner kommt nur durch ein verbindliches Angebot der energielenker oder des Vertragspartners und einer Annahme des Vertragspartners oder der energielenker innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist zustande. Enthält das Angebot keine Bindefrist, kann das Angebot solange angenommen werden, wie unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme gerechnet werden kann.

3.  Vergütung / Leistungszeit
(1) Der Vertragspartner schuldet die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Rechnungen der energielenker spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der energielenker. energielenker ist berechtigt, Rechnungen in Textform per Mail zu übersenden.
(2) Der Vertragspartner trägt sämtliche Auslagen der energielenker sowie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie Fahrtkosten. Reisezeiten sind zu vergüten und werden mit dem vertraglich vereinbarten Stundensatz, ansonsten mit 120,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt.
(3) Die Parteien vereinbaren bei Vertragsabschluss, innerhalb welcher Fristen / zu welchen Zeitpunkten die energielenker die jeweilige Leistung zu erbringen hat.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die energielenker – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die energielenker ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das System des Vertragspartners ermöglichen. Der Vertragspartner sorgt ferner dafür, dass eigenes fachkundiges Personal für eine zumutbare Unterstützung der energielenker zur Verfügung steht. Soweit vereinbart ist, dass die energielenker Leistungen vor Ort erbringen kann, stellt der Vertragspartner unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung und gewährt der energielenker ein entsprechendes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Orten, die für die Leistungserbringung aufgesucht werden müssen.

5. Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung erlangten Informationen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, Stillschweigen zu wahren und diese Informationen nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt auch für solche Informationen, die nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, die aber aus Sicht eines objektiven Dritten als vertraulich erkennbar sind.
(2) Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
(3) Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der anderen Partei so sorgfältig zu verwahren, wie sie auch ihre eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen verwahren.
(4) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die der Partei bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

6. Haftung / Verjährung
(1) Die energielenker haftet auf Schadensersatz – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
b) Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die energielenker bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
c) Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Arglist.
(2) Abweichend von § 4381 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist. Dies gilt jedoch nicht für die in Ziff. 6 Abs. 1 lit. c) benannten Ansprüche, insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.  Rechtsmängel
Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass eine Leistung der energielenker seine Rechte (insbesondere Schutzrechte) verletzt, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich die energielenker. Der Vertragspartner wird die Abwehr der Ansprüche nur im Einvernehmen mit der energielenker vornehmen. Der Vertragspartner wird ohne Zustimmung der energielenker keine Ansprüche Dritter anerkennen.

8. Störungen bei der Leistungserbringung
(1) Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit und solange einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommende, unvorhersehbare und nicht zu vertretende, unabwendbare und ungewöhnliche Ereignis. Dies gilt beispielsweise, allerdings nicht abschließend für Arbeitskonflikte oder vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Sabotage, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemie. Die Parteien werden unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, so weit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übergeben.
(2) Etwaig vereinbarte Termine und Fristen, die durch vorgenannte Umstände nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Leistungsbefreiung gemäß vorstehenden Absatz entsprechend verlängert. Nach Wegfall des die Leistungsbefreiung begründenden Umstands finden automatisch die neuen, entsprechend längeren Termine und Fristen Anwendung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Parteien hierzu bedarf.
(3) Dauert die Unterbrechung insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Monat an, so kann die energielenker die Kündigung des Vertrags erklären.

9. Eigentumsvorbehalt / Schutzrechte
(1) Die energielenker behält sich das Eigentum an zu übertragenden Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Die energielenker ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners, diesem die weitere Nutzung bereits erbrachter, aber noch nicht vergüteter Leistungen (insbesondere eingeräumter Nutzungsrechte) zu untersagen.
(2) Etwaige während der Leistungserbringung geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how an den technischen Entwicklungen stehen ausschließlich der energielenker zu.

10. Nutzungsrechte
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt die energielenker dem Vertragspartner einzuräumende Nutzungsrechte nur räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.
(2) Jede Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

11. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zugunsten des Vertragspartners nur, wenn sein Gegenanspruch auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die energielenker aus diesem Vertrag abzutreten.

12.  Sonstiges
(1) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Textformerfordernisses selbst.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster. Die energielenker ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist ebenfalls Münster.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit eine Regelungslücke besteht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung(en) ist durch eine angemessene Regelung zu ersetzen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke gekannt hätten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der energielenker service GmbH
für Verträge mit Kunden über Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen-Komponenten sowie Wallboxen und Ladesäulen (Stand 01. März 2022)

1. Anwendungsbereich und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden auf Verträge zwischen der energielenker service GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster (nachfolgend „energielenker“) und Kunden Anwendung, die die Lieferung und Montage eines energielenker-Energiesystems zum Gegenstand haben. Ein  energielenker-Energiesystem besteht aus einer energielenker-Photovoltaikanlage (Photovoltaikanlage und Photovoltaikanlagen-Komponenten), einem energielenker-Stromspeicher (Stromspeicher und Stromspeicher-Komponenten) sowie einer energielenker-Wallbox/Ladesäule (inkl. Zuleitung). Das energielenker-Energiesystem wird nachfolgend einheitlich „Energiesystem“ genannt (auch wenn der Vertrag nur Teile des Energiesystems beinhaltet).
1.2  Diese AGB gelten für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (nachstehend zusammengefasst der „Kunde“) gleichermaßen, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Verbraucher oder Unternehmer genommen wird.
1.3  Individualvertragliche Abreden der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die energielenker diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5. Soweit in diesen AGB lediglich eine männliche Personenbezeichnung gewählt wird, umfasst diese Bezeichnung jedes denkbare Geschlecht (generisches Maskulinum).

2. Vertragsschluss
2.1 Ein dem Kunden von energielenker unterbreitetes Angebot ist grundsätzlich unverbindlich und versteht sich lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Kunden.
2.2 Ein Angebot unterbreitet der Kunde gegenüber energielenker, indem er das Bestellformular unterzeichnet an energielenker zurücksendet und dieses energielenker zugeht. energielenker wird das Angebot prüfen. energielenker nimmt das Angebot an, indem sie dem Kunden eine Bestätigung in Textform an die von dem Kunden mitgeteilte Adresse sendet. Nur und erst durch Zugang der Bestätigung kommt der Vertrag zustande.
2.3 energielenker ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.
2.4 Wenn sich nach Vertragsabschluss und vor oder bei der Montage herausstellt, dass die vertraglichen Leistungen aufgrund der baulichen Eigenarten der Immobilie teilweise unmöglich sind, kann energielenker dem Kunden ein Angebot zur Vertragsanpassungen machen. Die Vertragsanpassung wird wirksam, wenn der Kunde das Angebot annimmt.

3.  Leistungen der energielenker
3.1 energielenker schuldet nur die ausdrücklich in dem Vertrag vereinbarten Leistungen, also die Lieferung und Montage des Energiesystems. Nicht in dem Vertrag genannte Leistungen werden nicht geschuldet.
3.2 Eine etwaig erforderliche Prüfung, ob das Gebäude, insbesondere das Dach oder ähnliches („bauliche Anlage“), worauf oder woran das Energiesystem montiert werden soll, erforderliche bauliche Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb des Energiesystems bzw. der Komponenten erfüllt (insbesondere in Bezug auf die Statik der baulichen Anlage und die jeweiligen Herstellerangaben), schuldet energielenker nicht. Dies hat der Kunde vor Vertragsabschluss sicherzustellen.
3.3 Eine etwaige Prüfung, ob gegebenenfalls bestehende rechtliche Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb des Energiesystems erfüllt sind (insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung oder andere baurechtliche Vorgaben), schuldet energielenker nicht.
3.4 energielenker wird – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – keine Anträge oder sonstige Erklärungen aus dem und im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und dem Abbau des Energiesystems gegenüber Dritten abgeben (bspw. gegenüber der Bundesnetzagentur).
3.5 Der Anschluss der Photovoltaikanlage an Blitzschutzanlagen wird nicht geschuldet.

4. Modellrechnungen
Die tatsächliche Leistung einer Photovoltaikanlage kann (z.B. aufgrund von Schwankungen des Wetters, Ablagerungen auf den Modulen, Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern) von etwaigen Modellrechnungen abweichen. Etwaige von energielenker erstellte Modellrechnungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie oder sonstige Zusicherung dar.

5. Mitwirkungspflichten (wenn Montage durch energielenker erfolgt)
5.1 Für die Montage müssen ausreichend vor Witterungseinflüssen (z.B. Starkregen, Sturm) geschützte Flächen für die Lagerung des Energiesystems nebst Montagematerialien („Materialien“) bereitgestellt werden.
5.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Materialien der energielenker nicht beschädigt oder gestohlen werden oder sonst wie abhandenkommen.
5.3 Der Kunde muss die seinerseits erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können (insbesondere muss ausreichend Platz für die Aufstellung eines Gerüsts vorhanden sein; Parkplätze müssen gestellt werden; Zugänge zum Dach sowie zu Hausanschlüssen müssen bestehen)

6. Lieferfristen
Angegebene Termine stellen, soweit nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart, unverbindliche Auskünfte über geplante Liefer- bzw. Montagezeiträume dar. Die energielenker wird die Liefer- bzw. Montagetermine frühzeitig ankündigen. Die Einhaltung von jedweden Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der energielenker.

7.  Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1 Zahlungen (vereinbarte Preise inkl. etwaiger Steuern) haben innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto der energielenker an (Gutschrift). Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Rechnungen können nach Wahl der energielenker per Post oder per Mail übersandt werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall, gewährt energielenker keine Nachlässe oder Rabatte (bspw. kein Skonto).
7.2 Der Kunde kann gegen Forderungen der energielenker nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern sie auf einem anderen Vertragsverhältnis als dem Kaufvertrag beruhen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 energielenker behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten Sachen das Eigentum vor bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises (inkl. USt.).
8.2 Solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist er zu keinerlei Verfügung über das Energiesystem berechtigt.

9. Rügefrist, Gewährleistungsrechte, Verjährungsfristen
9.1 Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Montage der energielenker in Textform anzuzeigen (bspw. durch eine Mail an: info@energielenker.de), wobei die rechtzeitige Absendung für die Fristwahrung genügt. Für nicht-offensichtliche Mängel besteht keine Rügefrist.
9.2 Verbrauchern stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine etwaige Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der energielenker im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Liefert energielenker zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann energielenker von dem Kunden die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
9.3 Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Verträgen mit Unternehmern ein Jahr. Dies gilt jeweils nicht, wenn ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.4. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht in den Fällen der Ziff. 10.3. In diesen Fällen geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Haftung der energielenker
10.1 Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
10.2 Die Haftung der energielenker für – eigene oder ihr zuzurechnende – grob fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung energielenker bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
10.3 Die Beschränkungen aus Ziff. 10.1 und 10.2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen in Ziff. 10.1 und 10.2 gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz und Arglist.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und energielenker ist Münster, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

12.  Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter: www.energielenker.de/datenschutz

13.  Sonstiges
13.1 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich und rechtliche am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
13.3 energielenker ist verpflichtet, einen Kunden – sofern dieser den Kaufvertrag als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB abschließt – auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese OS-Plattform ist über folgenden Link erreichbar: https://webgate.ec.europa.eu/odr. energielenker nimmt allerdings an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der energielenker service GmbH
für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der energielenker service GmbH („energielenker“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von energielenker als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von energielenker die Übermittlung des Formulars an energielenker bestätigt und energielenker das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

§2 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf energielenker gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt energielenker für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. Energielenker nimmt die Bestimmung an.

§3 Entgelt für die Übertragung
(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von energielenker ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
(2) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
(3) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Energielenker ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

§4 Pflichten des E-Mobilisten
(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist energielenker eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von energielenker zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von energielenker wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
(2) Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr energielenker bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. Energielenker wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von energielenker wird der Kunde energielenker in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungs­bescheinigung Teil I zukommen lassen.
(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist energielenker die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§5 Exklusivität
(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
(2) Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als energielenker als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist energielenker berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Energielenker wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

§6 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und energielenker geschlossenen Vertrags verarbeitet energielenker die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Zur Vertragserfüllung setzt energielenker Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§7 Vertragslaufzeit
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§8 Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der energielenker service GmbH, Hafenweg 15 in 48155 Münster, 0251 27601-101, info@energielenker.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung

§9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
(4) Energielenker kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
(5) Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS- Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.